Bayerisches Polizeiaufgabengesetz vor dem Bundesverfassungsgericht
Unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit hat sich das Bundesverfassungsgericht in den letzten Tagen erneut mit dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz befasst. Dieses Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen die Polizei tätig werden darf und beispielsweise wie lange ein Verdächtiger in Gewahrsam genommen werden kann. Waren es bisher 48 Stunden, wurde diese Frist nun deutlich verlängert. Im Kern geht es um den Begriff der „drohenden Gefahr” als Voraussetzung für polizeiliches Handeln. Es braucht keinen konkreten Tatverdacht oder eine unmittelbar bevorstehende Tat, sondern etwas, das noch gar nicht absehbar ist. Reicht diese abstrakte Gefahr aus, um Observationen, Telefonüberwachung oder die Erhebung sensibler Daten zu erlauben – auch bei Personen, die selbst nicht wissen, dass sie im Umfeld eines Verdächtigen stehen? Freiheit und öffentliche Sicherheit stehen in einem dauerhaften Spannungsverhältnis und sind im Rechtsstaat gleichermaßen geschützt. Eine Entscheidung in dieser Angelegenheit wird frühestens für den Herbst erwartet.